§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ASC Hamburg TU.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „ASC Hamburg TU e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg-Harburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Segel- sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbe günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Erwerb und die Unterhaltung einer hochseetauglichen Segelyacht und die Förderung segelsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Zur Umsetzung des Satzungszwecks können auch weitere Segelyachten und Segelboote, die nicht hochseetauglich sein müssen, erworben und unterhalten werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Hamburg-Harburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen.
(3) Der Verein bietet drei Arten der Mitgliedschaft:
- Ordentliche Mitgliedschaft
- Fördermitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft
(4) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
(5) Fördermitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins berechtigt. Fördermitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von der Nutzung der gemäß des Satzungszwecks unterhaltenen Segelyachten und Segelboote ausgeschlossen.
(6) Personen, die sich in besonderem Maß Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wurde, wirksam.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge erhoben.
(2) DieHöhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder werden von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Bei elektronischen Bankgeschäften ist der Schatzmeister allein zeichnungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschluss
fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, Dienstleistungen zur Durchführung des Vereinsbetriebs an Nichtmitglieder gegen Entgelt zu vergeben.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger wählen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst während eines laufenden Semesters, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Benachrichtigung kann per Email erfolgen. Dies gilt nicht, sofern der Mitgliederverwaltung ein schriftlicher Antrag auf postalische Benachrichtigung vorliegt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitglieder, die bei der Technischen Universität Hamburg-Harburg beschäftigt sind, können über Hauspost geladen werden.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann jedoch bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
6. Beschlussfassung über die Ausschließung von Mitgliedern.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und Ausschluss eines Mitglieds ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
(4) Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von 9/10 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Dabei kann die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder nur schriftlich und binnen einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der Mitgliederversammlung mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt an, gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleichem Stimmenfang entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 11 Abs. 5 ).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Technische Universität Hamburg-Harburg ( § 3 Abs. 4 ).
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 Ergänzende Regelungen
Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Version vom 7. März 2024,
mit Änderungen von:
07. März 2024
21. Februar 2019
19. Februar 2008
28. März 1997
17.Mai 1993 (Gründungsversion)